{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-69-2000_2001-04-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=06.04.2001&to_date=25.04.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=95&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-04-2001-8G-69-2000&number_of_ranks=175", "Checksum": "e5df7a46f3e9399a36d9af1a0c851650"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.69/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       11.04.2001 8G.69/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 11.04.2001 8G.69/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 11.04.2001 8G.69/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:44:16", "Checksum": "8f6862d735ce48e3feaedd67fc2c0e38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       11.04.2001 8G.69/2000\nRegeste:\nStraftaten\n\n\n3.- Der Beschwerdeführer verlangt zunächst zu prüfen, ob die erforderliche richterliche Genehmigung der Überwachung innerhalb der zeitlichen Erfordernisse beigebracht worden sei und ob sie sämtliche durch die Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Handlungen abdecke.\na) Es kann festgestellt werden, dass für die durch die Bundesanwaltschaft angeordneten und nachträglich mitgeteilten Überwachungsmassnahmen ordnungsgemäss die Genehmigung des Präsidenten der Anklagekammer eingeholt und am 11. Oktober 2000 auch erteilt wurde. Die Bewilligung umfasste die Telefonkontrolle der drei Rufnummern, einschliesslich Teilnehmeridentifikation und Standortbestimmung. Die Massnahme wurde bewilligt bis zum 10. November 2000. Sie wurde an diesem Tag um 9.30 Uhr aufgehoben.\nb) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügen will, es seien auch seine Gesprächsteilnehmer identifiziert worden, ist darauf nicht einzutreten.\nDie Gesprächspartner eines abgehörten Verdächtigen geniessen einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz ihrer Geheimsphäre (\nBGE 122 I 182 E. 4b). Der Beschwerdeführer ist nicht befugt, deren Interessen zu vertreten.\n4.- Die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs des Beschuldigten oder Verdächtigen setzt nach Art. 66 Abs. 1 BStP kumulativ voraus, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen verfolgt wird, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt (lit. a), dass bestimmte Tatsachen die zu überwachende Person als Täter oder Teilnehmer verdächtig machen (lit. b) und die notwendigen Ermittlungen ohne die Überwachung wesentlich erschwert würden oder andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind (lit. c).\n5.- Der Beschwerdeführer wird des Betruges (\nArt. 146 StGB), der Urkundenfälschung (\nArt. 251 StGB), der strafbaren Teilnahme an ungetreuer Amtsführung (\nArt. 314 StGB) und der Bestechung (\nArt. 322ter - 322sexies StGB) beschuldigt. Er bestreitet diesen Tatverdacht nicht und damit auch die Erfüllung der Voraussetzung von\nArt. 66 Abs. 1 lit. b BStP nicht.\n6.- Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde ein, die materielle Voraussetzung von\nArt. 66 Abs. 1 lit. a BStP hätte vorgelegen. In seiner Beschwerdeergänzung bringt er indessen vor, inwiefern die Voraussetzung von\nArt. 66 Abs. 1 lit. a BStP vorgelegen haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Zur Begründung verweist er auf\nBGE 123 IV 249, E. 8b/bb).\na) Bei der Voraussetzung von\nArt. 66 Abs. 1 lit. a BStP handelt es sich um eine Ausprägung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, wonach der strafprozessuale Eingriff in einem vernünftigen Verhältnis zur begangenen Rechtsgutverletzung stehen muss, um überhaupt gerechtfertigt zu sein (\nBGE 123 IV 236 E. 8b/aa).\nIn der Lehre werden als objektiv schwere Delikte, die eine Überwachung rechtfertigen können, etwa bezeichnet:\nschwere Delikte gegen den Staat, Kapitalverbrechen, schwere Drogen- und Wirtschaftsdelikte; Delikte gegen Leib und Leben, Verfolgung von Tätergruppen im Bereich des organisierten Verbrechens oder der Betäubungsmittelkriminalität.\nHinsichtlich einer Falschaussage zweifelte das Bundesgericht an der Zulässigkeit einer Überwachung, liess indes die Frage offen (\nBGE 123 IV 236 E. 8b/bb). Bei einem falschen Zeugnis etwa in einem Mordfall wurde die Frage bejaht und ausgeführt, allgemein hänge es bei Verfehlungen, die für sich allein weniger schwer erschienen, von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob Überwachungsmassnahmen angeordnet werden dürften (\nBGE 125 I 46 E. 7a). Bejaht wurde die Zulässigkeit auch bei Anstiftung zu falschem Zeugnis und bei Geldwäscherei (\nBGE 125 I 46 E. 7a) sowie einem Raubüberfall (\nBGE 122 I 182 E. 4a). Bei sehr schweren Straftaten (z.B. qualifizierte BetmG-Widerhandlung) überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung (\nBGE 120 Ia 314 E. 2c S. 320).\nVerneint wird die Zulässigkeit der Überwachung für die Verfolgung anderer, weniger schwerer Delikte, so bei einfachen Vermögensdelikten, etwa bei Ladendiebstahl oder geringfügigem Betrug; verneint auch bei einer Amtsgeheimnisverletzung, der im konkreten Fall der Quellenschutz des abgehörten Journalisten entgegenstand (\nBGE 123 IV 236 E. 8).\nb) Gegenüber dem Beschwerdeführer bestand bei Anhebung der Strafuntersuchung der konkrete Verdacht, für die Erteilung der Bauaufträge an die von ihm ausgewählten Handwerker und Bauunternehmer dem Bundesbeamten M.________ Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.-- und dem beauftragten Architekten des Bundes Fr. 10'000.-- bis 15'000.-- unrechtmässig bezahlt zu haben. Die Bauunternehmer ihrerseits stellten dem Bund um 10 - 20 % überhöhte Offerten und schliesslich auch Rechnung in dieser Höhe und gaben den Zusatzbetrag an den Beschwerdeführer weiter.\nDie dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Last gelegten Tatbestände des Betruges, der Urkundenfälschung, der Teilnahme an ungetreuer Amtsführung sowie der Bestechung sind in Anbetracht ihrer Qualifikation durch den Gesetzgeber als Verbrechen und auf Grund der konkreten Umstände des Falles als schwere Delikte im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. a BStP zu bezeichnen (vgl.\ndazu auch den in"}