{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-69-2000_2001-04-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=10&from_date=06.04.2001&to_date=25.04.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=95&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-04-2001-8G-69-2000&number_of_ranks=175", "Checksum": "e5df7a46f3e9399a36d9af1a0c851650"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.69/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       11.04.2001 8G.69/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 11.04.2001 8G.69/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 11.04.2001 8G.69/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:44:16", "Checksum": "8f6862d735ce48e3feaedd67fc2c0e38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       11.04.2001 8G.69/2000\nRegeste:\nStraftaten\n\n[AZA 0/2]\n8G.69/2000/hev\nANKLAGEKAMMER\n*************************\n11. April 2001\nEs wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der\nAnklagekammer, Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin\nEscher und Gerichtsschreiber Küng.\n---------\nIn Sachen\nG.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Walter Rumpf, Aarbergergasse 40, Bern,\ngegen\nSchweizerische Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin,\nbetreffend\nÜberwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 66 BStP); hat sich ergeben:\nA.- Gestützt auf ein Ersuchen des Rüstungschefs der Armee eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 12. September 2000 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen M.________, Beamter VBS (Projektleiter im Bundesamt für Armeematerial und Bauten), und G.________ sowie weitere Beteiligte wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung, des Betruges und der Bestechung.\nM.________ wurden im Zusammenhang mit einer Anzahl von kleinen Bauaufträgen im Umfang von unter einer Million Franken Unregelmässigkeiten mit allfälligen unrechtmässigen Zahlungen, fingierten Offerten und Vergaben an Unternehmen zu erhöhten Bedingungen vorgeworfen; diese Unregelmässigkeiten soll er zusammen mit dem Bauberater G.________ begangen haben. Letzterer wurde der Forderung und Entgegennahme von Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Renovationsarbeiten an Unternehmungen verdächtigt.\nGestützt auf einen Haftbefehl der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 12. September 2000 wegen des Verdachts des Betruges, der Teilnahme an ungetreuer Amtsführung sowie der Bestechung wurde G.________ wegen Kollusions- und Fluchtgefahr am 13. September 2000 verhaftet.\nAm 14. September 2000 verfügte der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr; der Haftgrund der Fluchtgefahr sei zu verneinen.\nAm 15. September 2000 wurde das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ausgedehnt auf den Tatbestand der Urkundenfälschung.\nMit Entscheid vom 26. September 2000 verlängerte die Anklagekammer des Bundesgerichts auf ein entsprechendes Gesuch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft von G.________ bis zum 10. Oktober 2000.\nB.- Am 10. Oktober 2000 verfügte die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegenüber dem Generalsekretariat UVEK, Dienst für besondere Aufgaben, die Überwachung des gesamten über den Festanschluss (01/. ..) und seine beiden mobilen Anschlüsse (076/. .. sowie 079/. ..) geführten Fernmeldeverkehrs von G.________ während eines Monats im Anschluss an seine Haftentlassung.\nGleichentags richtete die Schweizerische Bundesanwaltschaft das entsprechende Gesuch um Genehmigung der Überwachungsmassnahme an den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts, welcher diese am 11. Oktober 2000 bis zum 10. November 2000 erteilte.\nC.- Am 24. November 2000 teilte die Bundesanwaltschaft G.________ mit, dass sie die auf seinen Namen lautenden drei Telefonanschlüsse für den Zeitraum vom 10. Oktober bis 10. November 2000 im Sinne einer Teilnehmeridentifikation mit Gesprächsinhalten (aus- und eingehende Gespräche), Standortbestimmung und SMS-Überwachung (Natelanschlüsse) durchgeführt habe.\nD.- Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2000 beantragt G.________, es seien die Unterlagen betreffend Überwachung des Fernmeldeverkehrs aus den Akten zu weisen und die Kosten der Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen; im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei ihm Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren und ihm anschliessend Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.\nMit Eingabe vom 11. Dezember 2000 ersuchte die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Anklagekammer, dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde anzusetzen, da sie ihm vorerst die dem Präsidenten der Anklagekammer eingereichten Akten betreffend Anordnung der Fernmeldeüberwachung sowie die von der Bundespolizei erstellten Telefonabhörberichte zur Einsichtnahme zustelle.\nDem Gesuch wurde stattgegeben.\nAm 22. Dezember 2000 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er hielt an seinen Anträgen fest.\nIn ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2001 zur Beschwerde und deren Ergänzung beantragt die Schweizerische Bundesanwaltschaft der Anklagekammer, die Beschwerde abzuweisen.\nE.- Die Akten betreffend die Genehmigung der Telefonüberwachung von G.________ durch den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts wurden von Amtes beigezogen.\nF.- Im angeordneten zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest.\nDie Anklagekammer zieht in Erwägung:\n____________________________________\n1.- Die durch die Bundesanwaltschaft angeordnete und nachträglich mitgeteilte Überwachung des Fernmeldeverkehrs unterliegt der Beschwerde gemäss\nArt. 105bis Abs. 2 BStP an die Anklagekammer des Bundesgerichts (\nBGE 123 IV 236 E. 2). Auf die Beschwerde ist daher, da alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, einzutreten.\n2.- Soweit der Beschwerdeführer zu beanstanden scheint, es sei ihm nicht hinreichend Akteneinsicht gewährt worden, ist festzuhalten, dass ihm durch die Beschwerdegegnerin die dem Präsidenten der Anklagekammer mit dem Gesuch um Bewilligung der Telefonüberwachung eingereichte Begründung und deren Ergänzung sowie die Abhörprotokolle zur Einsichtnahme zugestellt wurden und auch die Akten des Präsidenten der Anklagekammer dazu zur Verfügung standen. Der Beschwerdeführer verfügte damit über ausreichende Kenntnis der Akten zur Begründung seiner Beschwerde. Im Übrigen hatte er Gelegenheit, zur ausführlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin Gegenbemerkungen anzubringen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit gewahrt."}