Die Untersuchungshaft erweist sich angesichts der Schwere der in Frage stehenden Delikte sowie der Komplexität und des Umfanges der Untersuchung auch als verhältnismässig. Im Übrigen stellt der Untersuchungsrichter in Aussicht, dass die vorhandenen umfangreichen Akten bis Ende 2000 ausgewertet sein werden und die sich heute schon abzeichnenden Beweisergänzungen bis Ende Januar 2001 abgeschlossen sein könnten. Demnach erkennt die Anklagekammer: 1.- Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Dezember 2000 Im Namen der Anklagekammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: