c) Auflagen und Sicherheiten können dieser Fluchtgefahr offensichtlich nicht begegnen. d) Der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin durfte aus diesen Gründen die Voraussetzungen gemäss Art. 44 BStP für die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen oder das ihm zustehende Ermessen zu überschreiten. 3.- Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob gegenüber dem Beschwerdeführer zusätzlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist. 4.- Die Untersuchungshaft erweist sich angesichts der Schwere der in Frage stehenden Delikte sowie der Komplexität und des Umfanges der Untersuchung auch als verhältnismässig.