Dieser Umstand legt die Befürchtung nahe, der Beschwerdeführer könnte sich mit Hilfe dieser beträchtlichen finanziellen Mittel ins Ausland absetzen (vgl. auch unveröffentlichter BGE vom 30. November 2000 i.S. J.F. gegen Chambre d'accusation du canton de Genève, E. 3c, d). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Ausland (Frankreich und USA) zwei Schwestern hat, bei denen er Aufnahme finden könnte. Zudem verfügt er offenbar in Kairo dank seines Schwagers über geschäftliche Kontakte. Im selben Zusammenhang fallen auch seine Off-Shore-Firmen in Guernsey ins Gewicht, wobei noch unbekannt ist, welche Geldmittel sich dort befinden könnten.