Es ist auch auf die Vernehmlassung des Stellvertreters der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin zu verweisen. Besonders ins Gewicht fällt die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte mit einem in Frage stehenden Deliktsbetrag von über 8 Mio. Franken. Davon ist der Verbleib von 4 Mio. Franken bis heute nicht geklärt. Dieser Umstand legt die Befürchtung nahe, der Beschwerdeführer könnte sich mit Hilfe dieser beträchtlichen finanziellen Mittel ins Ausland absetzen (vgl. auch unveröffentlichter BGE vom 30. November 2000 i.S. J.F. gegen Chambre d'accusation du canton de Genève, E. 3c, d).