In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung hält Dino Bellasi in allen Teilen an seiner Beschwerde fest. Die Anklagekammer zieht im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung: 1.- Gemäss Art. 44 BStP kann gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ausserdem dringender Fluchtverdacht und/oder Kollusionsgefahr besteht. Den dringenden Tatverdacht bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht. 2.- Die Abweisung des Haftentlassungsgesuches wird im angefochtenen Entscheid vorab damit begründet, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nach wie vor dringender Fluchtverdacht bestehe.