{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-12-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-67-2000_2000-12-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=17.11.2000&to_date=06.12.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-12-2000-8G-67-2000&number_of_ranks=207", "Checksum": "8135c2123061c3f1b96dbf7aae510431"}, "Scrapedate": "2025-09-12", "Num": ["8G.67/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       06.12.2000 8G.67/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 06.12.2000 8G.67/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 06.12.2000 8G.67/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "12.09.2025 22:30:12", "Checksum": "1e714d81f10670bbfd5ee5c29a8120d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       06.12.2000 8G.67/2000\nRegeste:\nStraftaten\n\n[AZA 1/6]\n8G.67/2000/bue\nA N K L A G E K A M M E R\n*************************\n6. Dezember 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der Anklagekammer,\nBundesrichter Schneider, Raselli und Gerichtsschreiber Küng.\nIn Sachen\nDino B e l l a s i, z.Zt. Regionalgefängnis, Genfergasse 22, Bern,\nBeschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux, Herrengasse 30,\nBern,\ngegen\nEidgenössischer Untersuchungsrichter, Bern\nbetreffend\nHaftentlassung (Art. 52 Abs. 2 BStP);\nhat sich ergeben:\nD.- Mit Gesuch vom 10. November 2000 beantragte Dino Bellasi dem\nStellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, ihn im Anschluss\nan die für den 16. November 2000 vorgesehene Einvernahme aus der\nUntersuchungshaft zu entlassen.\nMit Verfügung vom 21. November 2000 wies der Stellvertreter der\nEidgenössischen Untersuchungsrichterin das Haftentlassungsgesuch ab.\nE.- Mit Beschwerde vom 23. November 2000 beantragt Dino Bellasi der\nAnklagekammer des Bundesgerichts, ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu\nentlassen.\nDer Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin beantragt,\ndie Beschwerde abzuweisen.\nIn seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung hält Dino Bellasi in allen\nTeilen an seiner Beschwerde fest.\nDie Anklagekammer zieht im Verfahren\nnach Art. 36a OG in Erwägung:\n1.- Gemäss Art. 44 BStP kann gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl\nerlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend\nverdächtigt ist und ausserdem dringender Fluchtverdacht und/oder\nKollusionsgefahr besteht.\nDen dringenden Tatverdacht bestreitet der Beschwerdeführer in seiner\nBeschwerde zu Recht nicht.\n2.- Die Abweisung des Haftentlassungsgesuches wird im angefochtenen\nEntscheid vorab damit begründet, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nach wie\nvor dringender Fluchtverdacht bestehe.\na) Fluchtverdacht bzw. Fluchtgefahr kann insbesondere angenommen werden,\nwenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird (Art.\n44 Ziff. 1 BStP). Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundrecht der persönlichen Freiheit\nindessen die Schwere des Delikts bzw. die Höhe der dem Angeschuldigten\ndrohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Denn eine solche darf nicht\nschon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise\nbesteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht\nnicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die\nSchwere des Delikts bzw. die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann deshalb\nimmer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen\nb) Der Beschwerdeführer muss auf Grund der massgeblichen gegenwärtigen\nVerdachtslage mit einer schweren Strafe rechnen und im angefochtenen\nHaftentscheid werden die weiteren Umstände angeführt, die eine bestehende\nFluchtgefahr zu begründen vermögen. Es ist auch auf die Vernehmlassung des\nStellvertreters der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin zu verweisen.\nBesonders ins Gewicht fällt die Schwere der dem Beschwerdeführer\nvorgeworfenen Delikte mit einem in Frage stehenden Deliktsbetrag von über 8\nMio. Franken. Davon ist der Verbleib von 4 Mio. Franken bis heute nicht\ngeklärt. Dieser Umstand legt die Befürchtung nahe, der Beschwerdeführer\nkönnte sich mit Hilfe dieser beträchtlichen finanziellen Mittel ins Ausland\nabsetzen (vgl. auch unveröffentlichter BGE vom 30. November 2000 i.S. J.F.\ngegen Chambre d'accusation du canton de Genève, E. 3c, d).\nEs kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Ausland (Frankreich und\nUSA) zwei Schwestern hat, bei denen er Aufnahme finden könnte. Zudem verfügt\ner offenbar in Kairo dank seines Schwagers über geschäftliche Kontakte. Im\nselben Zusammenhang fallen auch seine Off-Shore-Firmen in Guernsey ins\nGewicht, wobei noch unbekannt ist, welche Geldmittel sich dort befinden\nkönnten.\nAuf Grund dieser konkreten Umstände ist ernsthaft zu befürchten, dass\nsich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung durch Flucht ins Ausland\nentziehen könnte. Was er dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den ihm\ngegenüber bestehenden Fluchtverdacht entfallen zu lassen. Insbesondere räumt\ner selber ein, dass er \"in der ersten Zeit\" nicht bei seiner Ehefrau leben\nmöchte und dass er später zu seiner Schwester nach Frankreich ziehen wolle.\nc) Auflagen und Sicherheiten können dieser Fluchtgefahr offensichtlich\nnicht begegnen.\nd) Der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin durfte\naus diesen Gründen die Voraussetzungen gemäss Art. 44 BStP für die\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers bejahen, ohne Bundesrecht zu\nverletzen oder das ihm zustehende Ermessen zu überschreiten.\n3.- Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob gegenüber dem\nBeschwerdeführer zusätzlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist.\n4.- Die Untersuchungshaft erweist sich angesichts der Schwere der in\nFrage stehenden Delikte sowie der Komplexität und des Umfanges der\nUntersuchung auch als verhältnismässig. Im Übrigen stellt der\nUntersuchungsrichter in Aussicht, dass die vorhandenen umfangreichen Akten\nbis Ende 2000 ausgewertet sein werden und die sich heute schon abzeichnenden\nBeweisergänzungen bis Ende Januar 2001 abgeschlossen sein könnten.\nDemnach erkennt die Anklagekammer:\n1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2.- Es werden keine Kosten erhoben.\n3.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 6. Dezember 2000\nIm Namen der Anklagekammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Vizepräsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}