5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Juni 2003 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: