Er unterlässt es jedoch, den Schaden zu substanziieren, den er angeblich durch die Verzögerung seiner Ausbildung zum Rechtsanwalt erlitten hat. Wer eine Entschädigung für Anwaltskosten verlangt, hat diese detailliert zu beziffern und zu belegen (vgl. z.B. Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren; SR 313.32). Auch in diesem Punkt unterlassen es die Gesuchsteller, z.B. durch die Einreichung einer Honorarrechnung anzugeben, welche Anwaltskosten ihnen durch das Ermittlungsverfahren entstanden sind. Aus den genannten Gründen muss das Gesuch vollumfänglich als unsubstanziiert abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.