In Bezug auf die beruflichen Nachteile, die C.X.________ erlitten haben will, wird in der Begründung der Einstellungsverfügung vom 9. Mai 2003 festgehalten, diese sei zunächst am 9. Dezember 2002 ohne Begründung eröffnet worden, um die Angelegenheit zu beschleunigen und C.X.________ zu ermöglichen, ohne weitere Verzögerung seine Ausbildung zum Rechtsanwalt fortzusetzen (S. 5). Damit kann zwar angenommen werden, dass er durch das Ermittlungsverfahren einen Nachteil erlitten haben könnte. Er unterlässt es jedoch, den Schaden zu substanziieren, den er angeblich durch die Verzögerung seiner Ausbildung zum Rechtsanwalt erlitten hat.