Zu vergüten seien ihnen weiter die Verteidigerkosten nach Anwaltstarif (act. 1 S. 7 Ziff. 29). Mit diesen in keiner Weise ausreichenden Ausführungen haben die Gesuchsteller ihre Ansprüche weder substanziiert noch bewiesen. Zwar kann eine besondere Unbill, deren Schwere einen Anspruch auf Genugtuung zu begründen vermag, darin bestehen, dass der Beschuldigte bzw. die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die sich nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen haben, Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in den Massenmedien bildeten und durch diese breite Publizität eine eigentliche öffentliche Anprangerung erfolgte.