4. Die anderen Gesuchsteller machen geltend, sie hätten während der Strafuntersuchung erhebliche Nachteile erlitten, weil ihr Ruf durch die Erwähnung in der Presse gelitten habe. C.X.________ habe auch berufliche Nachteile in Kauf nehmen müssen, da ihm nach dem im Mai 2002 abgeschlossenen Staatsexamen die Weiterführung seiner juristischen Ausbildung zum Rechtsanwalt und überdies das Verfassen seiner Dissertation wegen der in der Schweiz laufenden Strafuntersuchung verwehrt geblieben sei (act. 1 S. 4 Ziff. 12). Zu vergüten seien ihnen weiter die Verteidigerkosten nach Anwaltstarif (act. 1 S. 7 Ziff.