Die Entschädigung kann sowohl den Ersatz des Schadens als auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen, die nach der Schwere der Verletzung zu bestimmen ist. Der erlittene Nachteil ist vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ( BGE 117 IV 209 E. 4b). 3. Im Falle von A.X.________ kommt zurzeit eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht, weil gegen ihn das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nicht eingestellt worden ist.