1. Die Bundesanwaltschaft hat das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B.X.________ und C.X.________ in der Zwischenzeit mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 ohne Erhebung von Kosten eingestellt und diese Einstellung am 9. Mai 2003 begründet (Akten Band II Register 22). Die entsprechenden Anträge von B.X.________ und C.X.________ sind folglich gegenstandslos geworden. Das Verfahren gegen A.X.________ wurde demgegenüber nicht eingestellt (vgl. Begründung der oben erwähnten Einstellungsverfügung S. 3 unten). Die Bundesanwaltschaft wird das Verfahren zu gegebener Zeit gemäss Art. 106 BStP einzustellen oder gemäss Art.