Die Bundesanwaltschaft übermittelt die Eingabe mit Schreiben vom 22. Mai 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und stellt den Antrag, das Entschädigungsbegehren sei abzuweisen. Eventualiter sei den Gesuchstellern eine symbolische Entschädigung von insgesamt höchstens Fr. 500.-- auszurichten (act. 3). Die Kammer zieht in Erwägung: