A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 25. Februar 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die deutschen Staatsangehörigen A.X.________, B.X.________ und C.X.________ wegen des Verdachts auf Geldwäscherei. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden verschiedene Vermögenswerte der Beschuldigten beschlagnahmt (vgl. dazu die Urteile der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.38/2002 und 8G.60/2002 vom 4. Juli 2002). Mit drei Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 8. August 2002 wurden die Beschlagnahmungen der Guthaben auf Konten und Depots bei drei Bank- bzw. Finanzinstituten wieder aufgehoben.