{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-63-2003_2003-06-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=26.05.2003&to_date=14.06.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=86&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-06-2003-8G-63-2003&number_of_ranks=300", "Checksum": "0c066243c569151610d75fee44531cbe"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.63/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       06.06.2003 8G.63/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 06.06.2003 8G.63/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 06.06.2003 8G.63/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:11:14", "Checksum": "d7a098c5525a4acd3b237083a74f61cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       06.06.2003 8G.63/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\n4.\nDie anderen Gesuchsteller machen geltend, sie hätten während der Strafuntersuchung erhebliche Nachteile erlitten, weil ihr Ruf durch die Erwähnung in der Presse gelitten habe. C.X.________ habe auch berufliche Nachteile in Kauf nehmen müssen, da ihm nach dem im Mai 2002 abgeschlossenen Staatsexamen die Weiterführung seiner juristischen Ausbildung zum Rechtsanwalt und überdies das Verfassen seiner Dissertation wegen der in der Schweiz laufenden Strafuntersuchung verwehrt geblieben sei (act. 1 S. 4 Ziff. 12). Zu vergüten seien ihnen weiter die Verteidigerkosten nach Anwaltstarif (act. 1 S. 7 Ziff. 29).\nMit diesen in keiner Weise ausreichenden Ausführungen haben die Gesuchsteller ihre Ansprüche weder substanziiert noch bewiesen.\nZwar kann eine besondere Unbill, deren Schwere einen Anspruch auf Genugtuung zu begründen vermag, darin bestehen, dass der Beschuldigte bzw. die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die sich nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen haben, Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in den Massenmedien bildeten und durch diese breite Publizität eine eigentliche öffentliche Anprangerung erfolgte. Die Gesuchsteller nennen jedoch keine einzige Veröffentlichung, in der sie als Söhne des hauptsächlich angeschuldigten A.X.________ in der Presse ebenfalls als Beschuldigte erwähnt worden sind.\nIn Bezug auf die beruflichen Nachteile, die C.X.________ erlitten haben will, wird in der Begründung der Einstellungsverfügung vom 9. Mai 2003 festgehalten, diese sei zunächst am 9. Dezember 2002 ohne Begründung eröffnet worden, um die Angelegenheit zu beschleunigen und C.X.________ zu ermöglichen, ohne weitere Verzögerung seine Ausbildung zum Rechtsanwalt fortzusetzen (S. 5). Damit kann zwar angenommen werden, dass er durch das Ermittlungsverfahren einen Nachteil erlitten haben könnte. Er unterlässt es jedoch, den Schaden zu substanziieren, den er angeblich durch die Verzögerung seiner Ausbildung zum Rechtsanwalt erlitten hat.\nWer eine Entschädigung für Anwaltskosten verlangt, hat diese detailliert zu beziffern und zu belegen (vgl. z.B. Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren; SR 313.32). Auch in diesem Punkt unterlassen es die Gesuchsteller, z.B. durch die Einreichung einer Honorarrechnung anzugeben, welche Anwaltskosten ihnen durch das Ermittlungsverfahren entstanden sind.\nAus den genannten Gründen muss das Gesuch vollumfänglich als unsubstanziiert abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.\n5.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDas Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Gesuchstellern und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 6. Juni 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}