{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-63-2003_2003-06-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=26.05.2003&to_date=14.06.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=86&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-06-2003-8G-63-2003&number_of_ranks=300", "Checksum": "0c066243c569151610d75fee44531cbe"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.63/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       06.06.2003 8G.63/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 06.06.2003 8G.63/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 06.06.2003 8G.63/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:11:14", "Checksum": "d7a098c5525a4acd3b237083a74f61cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       06.06.2003 8G.63/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.63/2003 /kra\nUrteil vom 6. Juni 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nA.X.________,\nB.X.________,\nC.X.________,\nGesuchsteller,\nalle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel S. Hayek, Mühlebachstrasse 6, 8008 Zürich,\ngegen\nSchweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.\nGegenstand\nEntschädigung.\nSachverhalt:\nA.\nDie Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 25. Februar 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die deutschen Staatsangehörigen A.X.________, B.X.________ und C.X.________ wegen des Verdachts auf Geldwäscherei. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden verschiedene Vermögenswerte der Beschuldigten beschlagnahmt (vgl. dazu die Urteile der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.38/2002 und 8G.60/2002 vom 4. Juli 2002). Mit drei Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 8. August 2002 wurden die Beschlagnahmungen der Guthaben auf Konten und Depots bei drei Bank- bzw. Finanzinstituten wieder aufgehoben.\nB.\nA.X.________, B.X.________ und C.X.________ wenden sich mit Eingabe vom 10. Oktober 2002 an die Bundesanwaltschaft und beantragen, es sei das gegen sie geführte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren einzustellen. Dessen Kosten seien vom Staat zu tragen. Es sei ihnen für die Nachteile, die sie durch das Ermittlungsverfahren erlitten haben, eine Entschädigung in angemessener Höhe auszurichten (act. 1).\nDie Bundesanwaltschaft übermittelt die Eingabe mit Schreiben vom 22. Mai 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und stellt den Antrag, das Entschädigungsbegehren sei abzuweisen. Eventualiter sei den Gesuchstellern eine symbolische Entschädigung von insgesamt höchstens Fr. 500.-- auszurichten (act. 3).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDie Bundesanwaltschaft hat das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B.X.________ und C.X.________ in der Zwischenzeit mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 ohne Erhebung von Kosten eingestellt und diese Einstellung am 9. Mai 2003 begründet (Akten Band II Register 22). Die entsprechenden Anträge von B.X.________ und C.X.________ sind folglich gegenstandslos geworden.\nDas Verfahren gegen A.X.________ wurde demgegenüber nicht eingestellt (vgl. Begründung der oben erwähnten Einstellungsverfügung S. 3 unten). Die Bundesanwaltschaft wird das Verfahren zu gegebener Zeit gemäss Art. 106 BStP einzustellen oder gemäss Art. 108 BStP beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt eine Voruntersuchung zu beantragen haben. Die Anklagekammer ist für die Beurteilung dieser Frage jedenfalls zurzeit nicht zuständig.\n2.\nDem Beschuldigten, gegen den das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Ermittlungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Bundesanwaltschaft legt die Akten mit ihrem Antrag der Anklagekammer des Bundesgerichts zur Entscheidung vor (Art. 122 BStP).\nVoraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter (d.h. kausaler) erheblicher Nachteil. Ein rechtswidriges Verhalten der Untersuchungsbehörden ist nicht erforderlich (\nBGE 118 IV 420 E. 2b).\nAls \"andere Nachteile\" im Sinne von\nArt. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war - was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss\nArt. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist - und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (\nBGE 115 IV 156 E. 2c).\nDie Entschädigung kann sowohl den Ersatz des Schadens als auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen, die nach der Schwere der Verletzung zu bestimmen ist. Der erlittene Nachteil ist vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen (\nBGE 117 IV 209 E. 4b).\n3.\nIm Falle von A.X.________ kommt zurzeit eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht, weil gegen ihn das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nicht eingestellt worden ist.\n"}