4. Das Gesuch ist aus den genannten Gründen teilweise gutzuheissen, im Übrigen insbesondere in Bezug auf die Anwaltskosten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG) und eine ebenfalls reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Schweizerische Bundesanwaltschaft verpflichtet, den Gesuchstellern insgesamt Fr. 800.-- als Entschädigung für Anwaltskosten und je Fr. 1'000.-- als Genugtuung auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.