Die I. öffentlichrechtliche Abteilung hat denn auch bereits 1980 in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, es müsse eine Genugtuung von mehr als Fr. 500.-- zugesprochen werden (Urteil P.37/1980 vom 22. April 1980 E. 4b). Und die Anklagekammer hat im Jahr 2000 erkannt, eine Nacht Haft und ein grosser "Presserummel" seien mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen (Urteil 8G.25/2000 vom 19. Juni 2000 E. 6c). Der Anklagekammer erscheint für den vorliegenden Fall ebenfalls ein Betrag von je Fr. 1'000.-- als angemessen.