Unter den gegebenen Umständen ist den Gesuchstellern eine Geldsumme als Genugtuung auszurichten. Der von ihnen geforderte Betrag ist jedoch zu hoch, zumal die Aktion entgegen gewisser Andeutungen im Gesuch (s. act. 3 S. 3 unten) korrekt durchgeführt worden ist. Anderseits ist der von der Bundesanwaltschaft angebotene Betrag zu niedrig, weil nicht nur die Haft zu entschädigen ist. Die I. öffentlichrechtliche Abteilung hat denn auch bereits 1980 in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, es müsse eine Genugtuung von mehr als Fr. 500.-- zugesprochen werden (Urteil P.37/1980 vom 22. April 1980 E. 4b).