Es genügt, dass sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen. Den Eingaben und Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchsteller durch das Ermittlungsverfahren als unbescholtene Personen eine schwerwiegende Verletzung ihrer Ehre und Privatsphäre erlitten haben. Zwar trifft es zu, wie die Bundesanwaltschaft geltend macht, dass der Firma Z. ________ das anonyme Schreiben des "Harsono" bereits vor Beginn der Ermittlungen bekannt geworden war (act. 7 S. 4). Aber erst durch die Durchsuchung der Büroräumlichkeiten bei der Firma Z. __