3. Bei der Frage der Genugtuung ist zu prüfen, ob die Gesuchsteller in ihrer Persönlichkeit erheblich verletzt worden sind oder nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Bundesanwaltschaft kommt es nicht darauf an, ob die Ermittlungsmassnahmen notwendig, verhältnismässig und unabdingbar gewesen sind, denn für die Zusprechung einer Genugtuung ist es nicht erforderlich, dass die Massnahmen unter Missachtung der gesetzlichen Formen, der Verfahrensvorschriften oder des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes angeordnet oder durchgeführt worden wären. Es genügt, dass sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen.