Bei einer strengen Betrachtungsweise müsste das Gesuch deshalb vollumfänglich abgewiesen werden. Immerhin ist den Akten zu entnehmen, dass der Anwalt drei kurze Briefe an die Bundesanwaltschaft geschrieben und Einsicht in die nicht sehr umfangreichen Akten genommen hat (Ordner der Bundesanwaltschaft Register 16). Der Anklagekammer erscheint es deshalb als angemessen, den Gesuchstellern für ihre Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 800.-- auszurichten.