Es steht ausser Zweifel, dass der Beizug eines Anwaltes im vorliegenden Fall gerechtfertigt war, wurde den Gesuchstellern doch ein mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bedrohtes Verbrechen zur Last gelegt. Die Gesuchsteller unterlassen es jedoch, der Anklagekammer eine detaillierte Aufstellung einzureichen, die die Kosten des Verteidigers im Einzelnen beziffert und belegt (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren; SR 313.32). Bei einer strengen Betrachtungsweise müsste das Gesuch deshalb vollumfänglich abgewiesen werden.