Ein solcher Eingriff liegt namentlich in Untersuchungshandlungen, die durch die Art und Weise ihrer Ausführung einem grösseren Personenkreis bekannt werden, insbesondere einem solchen, in dem der zu Unrecht Beschuldigte verkehrt, denn dieser wird unter solchen Umständen nach dem Erfahrungssatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt (vgl. BGE 103 Ia 73 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen ( BGE 84 IV 44 E. 6). Der erlittene Nachteil ist vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ( BGE 117 IV 209 E. 4b). 2. Die Gesuchsteller beantragen eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.--.