B. A. und B. X. ________wenden sich mit Eingabe vom 6. Mai 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragen, es sei ihnen eine Genugtuung von je Fr. 10'000.-- sowie eine Entschädigung für die Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- zuzusprechen (act. 3). Die Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2003, das von den Eheleuten X.________ eingereichte Gesuch um Ausrichtung von Genugtuungs- und Entschädigungsleistungen sei teilweise gutzuheissen. Als Genugtuung erscheine die Ausrichtung eines Betrages von je Fr. 500.-- als angemessen (act. 7). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.