_ handeln könnte. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. Oktober 2002 gegen das Ehepaar ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Die in der Folge durchgeführten polizeilichen Ermittlungen ergaben jedoch keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass die im Schreiben des anonym gebliebenen "Harsono" erhobenen Vorwürfe wahr sein könnten. Die Bundesanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren deshalb mit Verfügung vom 18. März 2003 ein. Die Kosten wurden auf die Bundeskasse genommen.