{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-60-2003_2003-06-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=28&from_date=15.06.2003&to_date=04.07.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=275&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-06-2003-8G-60-2003&number_of_ranks=293", "Checksum": "67bf02ee69efdf0b209fad483e150133"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.60/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       17.06.2003 8G.60/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 17.06.2003 8G.60/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 17.06.2003 8G.60/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:53:59", "Checksum": "eef47b180a79f19c44b925415912e45a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       17.06.2003 8G.60/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\n3.\nBei der Frage der Genugtuung ist zu prüfen, ob die Gesuchsteller in ihrer Persönlichkeit erheblich verletzt worden sind oder nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Bundesanwaltschaft kommt es nicht darauf an, ob die Ermittlungsmassnahmen notwendig, verhältnismässig und unabdingbar gewesen sind, denn für die Zusprechung einer Genugtuung ist es nicht erforderlich, dass die Massnahmen unter Missachtung der gesetzlichen Formen, der Verfahrensvorschriften oder des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes angeordnet oder durchgeführt worden wären. Es genügt, dass sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen.\nDen Eingaben und Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchsteller durch das Ermittlungsverfahren als unbescholtene Personen eine schwerwiegende Verletzung ihrer Ehre und Privatsphäre erlitten haben. Zwar trifft es zu, wie die Bundesanwaltschaft geltend macht, dass der Firma Z. ________ das anonyme Schreiben des \"Harsono\" bereits vor Beginn der Ermittlungen bekannt geworden war (act. 7 S. 4). Aber erst durch die Durchsuchung der Büroräumlichkeiten bei der Firma Z. ________ durch die Bundesanwaltschaft und die Bundeskriminalpolizei erhielt der ausserordentlich gravierende Vorwurf, der Ehemann der Gesuchstellerin sei in der Schweiz für die Al-Qaida tätig, für die Arbeitgeberin eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Die Gesuchstellerin wurde denn auch nach einer internen Sitzung bei der Firma Z. ________ unter einem Vorwand zurückbehalten und durch die Untersuchungsbehörden festgenommen. Die Beamten betraten später mit dem Schlüssel der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung, wo der Gesuchsteller im Beisein der neun Jahre alten Tochter ebenfalls festgenommen wurde. Noch am selben Abend wurde das Ehepaar nach Bern verbracht und dort im Regionalgefängnis bis zum folgenden Abend inhaftiert. Zusätzlich wurden der Fernmeldeverkehr überwacht und Informatikmittel ausgewertet. Während der ganzen Aktion verhielten sich die Gesuchsteller verständnisvoll und kooperativ, so dass ihnen kein Verschulden, das sich genugtuungsmindernd auswirken könnte, angelastet werden kann (vgl. den Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 29. November 2002, Ordner der Bundesanwaltschaft Register 5).\nUnter den gegebenen Umständen ist den Gesuchstellern eine Geldsumme als Genugtuung auszurichten. Der von ihnen geforderte Betrag ist jedoch zu hoch, zumal die Aktion entgegen gewisser Andeutungen im Gesuch (s. act. 3 S. 3 unten) korrekt durchgeführt worden ist. Anderseits ist der von der Bundesanwaltschaft angebotene Betrag zu niedrig, weil nicht nur die Haft zu entschädigen ist. Die I. öffentlichrechtliche Abteilung hat denn auch bereits 1980 in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, es müsse eine Genugtuung von mehr als Fr. 500.-- zugesprochen werden (Urteil P.37/1980 vom 22. April 1980 E. 4b). Und die Anklagekammer hat im Jahr 2000 erkannt, eine Nacht Haft und ein grosser \"Presserummel\" seien mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen (Urteil 8G.25/2000 vom 19. Juni 2000 E. 6c). Der Anklagekammer erscheint für den vorliegenden Fall ebenfalls ein Betrag von je Fr. 1'000.-- als angemessen.\n4.\nDas Gesuch ist aus den genannten Gründen teilweise gutzuheissen, im Übrigen insbesondere in Bezug auf die Anwaltskosten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG) und eine ebenfalls reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDas Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Schweizerische Bundesanwaltschaft verpflichtet, den Gesuchstellern insgesamt Fr. 800.-- als Entschädigung für Anwaltskosten und je Fr. 1'000.-- als Genugtuung auszurichten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.\n3.\nDie Schweizerische Bundesanwaltschaft hat die Gesuchsteller für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.\n4.\nDieses Urteil wird den Gesuchstellern und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 17. Juni 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}