{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-60-2003_2003-06-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=28&from_date=15.06.2003&to_date=04.07.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=275&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-06-2003-8G-60-2003&number_of_ranks=293", "Checksum": "67bf02ee69efdf0b209fad483e150133"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.60/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       17.06.2003 8G.60/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 17.06.2003 8G.60/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 17.06.2003 8G.60/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:53:59", "Checksum": "eef47b180a79f19c44b925415912e45a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       17.06.2003 8G.60/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.60/2003 /pai\nUrteil vom 17. Juni 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nA. X.________,\nB. X.________,\nGesuchsteller,\nbeide vertreten durch Maître Eric Stoudmann,\navenue de la Gare 5, case postale 251, 1001 Lausanne,\ngegen\nSchweizerische Bundesanwaltschaft,\nTaubenstrasse 16, 3003 Bern.\nGegenstand\nEntschädigung.\nSachverhalt:\nA.\nIn einem mit \"Harsono\" unterzeichneten und in indonesischer Sprache abgefassten Schreiben an die Schweizer Botschaft in Jakarta wurde im Herbst 2002 behauptet, bei einem gewissen \"A.\" handle es sich um ein Mitglied der Terrororganisation Al-Qaida, dessen Auftrag es sei, in der Schweiz mögliche Attentatsziele ausfindig zu machen; seine Ehefrau, die sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, arbeite bei der Firma Z.________. Es stellte sich heraus, dass es sich bei der Frau um B. X.________ und beim beschuldigten Mann um A. X.________ handeln könnte.\nDie Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. Oktober 2002 gegen das Ehepaar ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Die in der Folge durchgeführten polizeilichen Ermittlungen ergaben jedoch keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass die im Schreiben des anonym gebliebenen \"Harsono\" erhobenen Vorwürfe wahr sein könnten. Die Bundesanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren deshalb mit Verfügung vom 18. März 2003 ein. Die Kosten wurden auf die Bundeskasse genommen.\nB.\nA. und B. X. ________wenden sich mit Eingabe vom 6. Mai 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragen, es sei ihnen eine Genugtuung von je Fr. 10'000.-- sowie eine Entschädigung für die Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- zuzusprechen (act. 3).\nDie Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2003, das von den Eheleuten X.________ eingereichte Gesuch um Ausrichtung von Genugtuungs- und Entschädigungsleistungen sei teilweise gutzuheissen. Als Genugtuung erscheine die Ausrichtung eines Betrages von je Fr. 500.-- als angemessen (act. 7).\nEin zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 28. Mai 2003 wurde den Gesuchstellern jedoch zur Kenntnis zugestellt.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDem Beschuldigten, gegen den das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Ermittlungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Bundesanwaltschaft legt die Akten mit ihrem Antrag der Anklagekammer des Bundesgerichts zur Entscheidung vor (Art. 122 BStP).\nVoraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter (d.h. kausaler) erheblicher Nachteil. Ein rechtswidriges Verhalten der Untersuchungsbehörden ist nicht erforderlich (\nBGE 118 IV 420 E. 2b).\nAls \"andere Nachteile\" im Sinne von\nArt. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war - was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss\nArt. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist - und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (\nBGE 115 IV 156 E. 2c).\nDie Entschädigung kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen. Eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, kann nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich in Untersuchungshandlungen, die durch die Art und Weise ihrer Ausführung einem grösseren Personenkreis bekannt werden, insbesondere einem solchen, in dem der zu Unrecht Beschuldigte verkehrt, denn dieser wird unter solchen Umständen nach dem Erfahrungssatz, dass immer etwas \"hängen bleibt\", moralisch geschädigt (vgl.\nBGE 103 Ia 73 E. 7). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (\nBGE 84 IV 44 E. 6).\nDer erlittene Nachteil ist vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen (\nBGE 117 IV 209 E. 4b).\n2.\nDie Gesuchsteller beantragen eine Entschädigung für Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.--.\nEs steht ausser Zweifel, dass der Beizug eines Anwaltes im vorliegenden Fall gerechtfertigt war, wurde den Gesuchstellern doch ein mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bedrohtes Verbrechen zur Last gelegt.\nDie Gesuchsteller unterlassen es jedoch, der Anklagekammer eine detaillierte Aufstellung einzureichen, die die Kosten des Verteidigers im Einzelnen beziffert und belegt (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren; SR 313.32). Bei einer strengen Betrachtungsweise müsste das Gesuch deshalb vollumfänglich abgewiesen werden. Immerhin ist den Akten zu entnehmen, dass der Anwalt drei kurze Briefe an die Bundesanwaltschaft geschrieben und Einsicht in die nicht sehr umfangreichen Akten genommen hat (Ordner der Bundesanwaltschaft Register 16). Der Anklagekammer erscheint es deshalb als angemessen, den Gesuchstellern für ihre Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 800.-- auszurichten.\n"}