Andere Indizien dafür, dass A.________ zusammen mit mindestens einem anderen Täter den Einbruch begangen haben könnte, fehlen. Die Polizei hat denn auch nur gegen eine unbekannte Person rapportiert, weshalb nicht einmal feststeht, dass es sich seinerzeit um einen bandenmässigen Diebstahl gehandelt hat (vgl. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 28. Juni 2002, Gerichtsstandsakten act. 13). Bei dieser Sachlage fällt dieses Delikt für die Bestimmung des Gerichtsstands von vornherein ausser Betracht.