2. Ein weiterer Einbruch wurde am 28. Juni 2002 in Zürich verübt. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, zwar sei bei A.________ anlässlich seiner Festnahme der in Zürich seinerzeit gestohlene Camcorder gefunden worden, aber es gebe keine Hinweise darauf, dass A.________ an dem Einbruchsdiebstahl beteiligt gewesen sein könnte, weshalb er im Kanton Zürich denn auch nur wegen Hehlerei verfolgt werde (act. 1 S. 3/4 Ziff. 2.1.). Demgegenüber vertritt der Gesuchsgegner die Auffassung, unter anderem wegen des Auffindens des Camcorders im Personenwagen könne der Einbruchsdiebstahl A.________ zugeordnet werden (act. 6 S. 2/3 Ziff. 2 mit Hinweis auf Gerichtsstandskorrespondenz act.