Aufgrund der Akten, die der Anklagekammer vorliegen, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Täter in Lenzerheide einen räuberischen Diebstahl begangen haben. Es deutet alles darauf hin, dass ein bandenmässiger Diebstahl (in Konkurrenz mit einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB den Passanten gegenüber) vorliegt. 1.6 Aus den genannten Gründen ist für die Frage des Gerichtsstands davon auszugehen, dass die beiden Straftaten, die im Kanton Bern und im Kanton Graubünden begangen wurden, als bandenmässige Diebstähle mit einer gleich hohen Strafe bedroht sind.