der Täter muss zwar in flagranti betroffen und noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe wahrgenommen worden sein, aber er muss die Sache bereits gestohlen, die Wegnahme also vollendet haben (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 5. Aufl. Bern 1995, § 13 N 125; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., Art. 140 N 41 und N 46 mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchstellerin beruft sich auf die Aussagen der beiden Passanten (act. 1 S. 5). Danach befanden sich diese in unmittelbarer Nähe der Bijouterie, als sie das Klirren von Glas und eine Sirene hörten;