Nach der zutreffenden Auffassung der Gesuchstellerin ist die Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB jedoch ausgeschlossen, wenn der Hammerwurf nicht der Beutesicherung, sondern nur dazu gedient hat, dass die Täter "ungestört arbeiten" konnten (act. 1 S. 5). Mit anderen Worten: Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls ist nur durch eine Nötigungshandlung erfüllt, die erst nach der Vollendung des Diebstahls verübt wird; der Täter muss zwar in flagranti betroffen und noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe wahrgenommen worden sein, aber er muss die Sache bereits gestohlen, die Wegnahme also vollendet haben (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 5. Aufl.