Die Gesuchstellerin vermag ihre Annahme, der Hammer sei aufgrund der Art des Tatwerkzeuges "offensichtlich" ohne Wissen des anderen Beteiligten geworfen worden (act. 1 S. 5), auf keine sicheren Tatsachen zu stützen. Dass Einbrecher verabreden, sie würden störende Drittpersonen, mit deren Auftauchen sie rechnen müssen, gegebenenfalls mit einem mitgeführten Hammer bedrohen, ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Annahme der Gesuchstellerin muss deshalb im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Nach der zutreffenden Auffassung der Gesuchstellerin ist die Anwendung von Art.