Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass beide Täter übereinstimmend von Anfang an beabsichtigten, störende Drittpersonen, mit deren Auftauchen sie ja wegen ihres Aufsehen erregenden und lautstarken Vorgehens rechnen mussten, mit Hilfe des Hammers zu bedrohen und einzuschüchtern. Die Gesuchstellerin vermag ihre Annahme, der Hammer sei aufgrund der Art des Tatwerkzeuges "offensichtlich" ohne Wissen des anderen Beteiligten geworfen worden (act. 1 S. 5), auf keine sicheren Tatsachen zu stützen.