Einer der Täter - vermutlich B.________ - warf diesen Passanten einen schweren Hammer entgegen. Dass es sich dabei um eine Gewaltanwendung handelt, ist offensichtlich. Im Gegensatz zur Auffassung der Gesuchstellerin ist es für die Bestimmung des Gerichtsstandes unerheblich, wer den Hammer geworfen hat. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass beide Täter übereinstimmend von Anfang an beabsichtigten, störende Drittpersonen, mit deren Auftauchen sie ja wegen ihres Aufsehen erregenden und lautstarken Vorgehens rechnen mussten, mit Hilfe des Hammers zu bedrohen und einzuschüchtern.