Im Gegensatz zu einer Andeutung des Gesuchsgegners (act. 6 S. 2) kommt Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von vornherein nicht in Betracht, weil sich die Gewalt beim gewöhnlichen Raub gegen eine Person richten muss, die dem Diebstahl Widerstand entgegensetzt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Strafgesetzbuch II, Basler Kommentar, Hrsg.; Niggli/Wiprächtiger, Basel 2003, Art. 140 N 22). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. 1.5 Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist im zweiten Fall aus dem Kanton Graubünden insoweit erfüllt, als die Täter im Verlauf des Einbruchsdiebstahls von zwei Passanten auf frischer Tat ertappt wurden. Einer der Täter - vermutlich B.___