1.3 Zunächst ist davon auszugehen, dass sowohl beim Delikt im Kanton Bern als auch bei demjenigen im Kanton Graubünden eine bandenmässige Tatbegehung vorliegen könnte. Davon gehen auch die Parteien aus (act. 1 S. 4 mit Hinweis). Grundsätzlich kommt somit bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB als auch bandenmässiger Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB in Frage. 1.4 Zu prüfen ist nur, ob der Tatbestand des (bandenmässigen) räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB beim zweiten Einbruchsdiebstahl erfüllt sein kann. Im Gegensatz zu einer Andeutung des Gesuchsgegners (act. 6 S. 2) kommt Art.