Wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird und in der Folge Gewalt einsetzt, um die gestohlene Sache zu behalten, begeht einen Raub bzw. einen so genannten räuberischen Diebstahl, der wie der soeben erwähnte bandenmässige Diebstahl ebenfalls mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft wird ( Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Räuber bzw. der räuberische Dieb wird unter anderem dann mit einer höheren Strafe und zwar mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er die Tat als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat ( Art. 140 Ziff. 3 StGB).