1 Abs. 1 StGB). Sind die strafbaren Handlungen demgegenüber mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Kantons zuständig, in dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 1.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB wird ein Dieb unter anderem dann mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat und die gemäss BGE 124 IV 286 E. 2a aus mindestens zwei Personen bestehen muss.