B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wendet sich mit Eingabe vom 2. Juni 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Bern seien zu verpflichten, alle A.________ zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2003, es seien die Behörden des Kantons Graubünden, jedenfalls nicht die Behörden des Kantons Bern, zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher A.________ zur Last gelegten Delikte zu verpflichten (act. 6). Die Kammer zieht in Erwägung: