{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-59-2003_2003-06-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=19&from_date=15.06.2003&to_date=04.07.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=190&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-06-2003-8G-59-2003&number_of_ranks=293", "Checksum": "1f46825d7d63415a4ea96adc9165b69b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.59/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       23.06.2003 8G.59/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 23.06.2003 8G.59/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 23.06.2003 8G.59/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:53:29", "Checksum": "bfe1ed66fc70d3dc03e4f739818a1b50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       23.06.2003 8G.59/2003\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.59/2003 /pai\nUrteil vom 23. Juni 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nStaatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,\n7001 Chur,\nGesuchstellerin,\ngegen\nGeneralprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,\nGesuchsgegner.\nGegenstand\nBestimmung des Gerichtsstandes in Sachen A.________.\nSachverhalt:\nA.\nAm 16. Oktober 2002 wurde in einer Bijouterie in Langenthal/BE ein Einbruchsdiebstahl verübt. Die Täterschaft fuhr mit einem entwendeten Kleinlaster rückwärts in die Fensterscheibe des Geschäfts, aus welchem Uhren und Schmuck im Wert von über Fr. 80'000.-- gestohlen wurden. Es entstand ein Sachschaden von über Fr. 120'000.--.\nAm 27. Dezember 2002 wurde in einem Uhren- und Bijouteriegeschäft in Lenzerheide/GR ein weiterer Einbruchsdiebstahl verübt. Auch in diesem Fall wurde mit einem entwendeten Personenwagen die Schaufensterscheibe aufgebrochen. Aus dem Geschäft wurden Uhren und Schmuck im Wert von über Fr. 150'000.-- gestohlen. Am Gebäude und an Uhren entstand ein Sachschaden von über Fr. 300'000.--. Zwei unbeteiligte Passanten begaben sich, nachdem sie das Klirren und eine Alarmsirene gehört hatten, zum Tatort. Einer der Täter warf ihnen einen vier Kilogramm schweren Kreuzschlaghammer entgegen, ohne sie zu treffen.\nDie Täter des zweiten Einbruchs fuhren nach der Tat in Richtung San Bernardino. Dort konnte die Polizei die Verfolgung aufnehmen. In Mesocco/GR verursachten die Täter einen Selbstunfall, worauf sie zu Fuss flüchteten. Später wurde B.________ in Mesocco nach einem Sturz in unwegsamem Gebiet tot aufgefunden. Die Abklärungen ergaben, das B.________ und A.________ die beiden Einbruchsdiebstähle in Langenthal und in Lenzerheide (den ersten zusammen mit einer unbekannten dritten Person) begangen haben könnten.\nA.________ war zunächst flüchtig und wurde erst am 8. Januar 2003 in Zürich festgenommen und dem Polizeikommando Graubünden überstellt. Er bestreitet, an den Einbruchsdiebstählen teilgenommen zu haben.\nAus dem ihm zur Verfügung stehenden Personenwagen wurde ein Camcorder sichergestellt. Die Ermittlungen ergaben, dass dieser am 28. Juni 2002 bei einem Einbruch in Zürich gestohlen worden war. A.________ macht geltend, er habe den Camcorder im August 2002 in Belgrad erworben, ohne gewusst zu haben, dass es sich um Deliktsgut handelt.\nB.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wendet sich mit Eingabe vom 2. Juni 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Bern seien zu verpflichten, alle A.________ zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).\nDer Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2003, es seien die Behörden des Kantons Graubünden, jedenfalls nicht die Behörden des Kantons Bern, zur Verfolgung und Beurteilung sämtlicher A.________ zur Last gelegten Delikte zu verpflichten (act. 6).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n"}