Die Frage, ob mit einem solchen formellen Mangel behaftete Einvernahmeprotokolle als Beweismittel verwertbar sind oder nicht, wird vom Sachrichter im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu beantworten sein. An diesem wird es liegen, darüber zu befinden, ob die in Frage stehenden Aussagen des Beschwerdeführers als Beweismittel erheblich sind und - gegebenenfalls - die notwendige Interessenabwägung vorzunehmen. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht nicht (Urteil Khan v. The United Kingdom vom 12. Mai 2000; vgl. auch Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 39 N 15).