31 Abs. 2 BV konformer Auslegung von Art. 39 Abs. 2 VStrR unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht zur Aussage aufzufordern. c) Der Beschwerdeführer verlangt, die entsprechenden Einvernahmeprotokolle wegen des unterlassenen Hinweises auf sein Aussageverweigerungsrecht bei der Einvernahme nach der Festnahme nichtig zu erklären. Auf dieses Begehren kann jedoch nicht eingetreten werden. Die Frage, ob mit einem solchen formellen Mangel behaftete Einvernahmeprotokolle als Beweismittel verwertbar sind oder nicht, wird vom Sachrichter im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu beantworten sein.