Der Kommentar zur bernischen Kantonsverfassung, dessen vor der neuen BV entstandener Art. 25 Abs. 2 im Wesentlichen gleich wie Art. 31 Abs. 2 BV lautet, nennt als Beispiel für die Rechte, über die zu informieren ist, jenes auf Aussageverweigerung (Walter Kälin/Urs Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern 1995, S. 295). Angesichts der Bedeutung des Schweige- und Aussageverweigerungsrechts für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens (E.3a) haben die untersuchenden Beamten im Verwaltungsstrafverfahren festgenommene Beschuldigte über ihr Aussageverweigerungsrecht zu unterrichten: Sie sind in mit Art. 31 Abs. 2 BV konformer Auslegung von Art.