39 VStrR. Bisher wurde dies auch nicht aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet (vgl. dazu Benjamin Schindler, Miranda Warning - bald auch in der Schweiz?, in: Strafrecht als Herausforderung [Hrsg. Jürg-Beat Ackermann], Zürich 1999, S. 467 f.). Einige Strafprozessordnungen schreiben hingegen ausdrücklich vor, dass der Beschuldigte, auch der nicht festgenommene, auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen ist, so etwa jene der Kantone Zürich (§ 11 StPO), Bern (Art. 208 Abs. 2 StrV) und Freiburg (Art. 156 StPO). bb) Gemäss Art.