3.- Sodann beantragt der Beschwerdeführer, diejenigen Einvernahmeprotokolle für nichtig zu erklären, bei denen er nicht vorgängig ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Er vertritt die Auffassung, dass die untersuchenden Beamten ihn auf sein Aussageverweigerungsrecht hätten hinweisen müssen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, den Beschwerdeführer nicht entsprechend informiert zu haben, ist aber der Auffassung, dass sie namentlich aufgrund der einschlägigen Verfahrensbestimmungen dazu nicht verpflichtet gewesen sei. a) Das Recht des Beschuldigten zu schweigen beziehungsweise das Recht, sich zur Sache nicht äussern zu müssen, ist unbestritten.